Info-Kurzzeitkennzeichen
Überführungskennzeichenschilder, Probefahrtkennzeichenschilder,
Rote Kennzeichenschilder, Prüfungsfahrtkennzeichenschilder
Bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen gelten nach § 16 FZV nachstehende
gesetzliche Regelungen:
- Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Kurzzeitkennzeichen
dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B.
beim TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs)
und Überführungsfahrten verwendet werden.
- Das Fahrzeug muss
verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge
mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur
bis zu dem auf dem Kennzeichenschild angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt
werden; die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum
(mindestens 1 Tag, höchstens bis fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
- Die
Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der
Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor
Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und
Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
- Die
Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene
andere Kennzeichen sind abzudecken.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen
und der ausgegebene Kfz-Schein müssen
nicht zurückgegeben werden.
- Versichert ist nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung
zu den jeweils gültigen Mindestversicherungssummen des betreffenden
Landes. Eine Kaskoversicherung ist ausgeschlossen. Grundlage des Versicherungsschutzes
bilden die AKB der
jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ab 01.01.2009 benötigen Sie anstatt
der bisherigen Versicherungsdoppelkarte / Deckungskarte nur noch mehr eine
sog.
eVB-Nummer.
- Beachten Sie bitte auch die Bereichen Zulassungsunterlagen und Deckungsbereich
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen
Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV und somit
eine neue eVB-Nummer
Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen
ist steuerfrei. Die Gebühren bei den
Kfz-Zulassungsstelle betragen z.Z.10,50 € . Die Kosten für die Schilder trägt
der Antragsteller.
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte
-, Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen,
weshalb unsere Angaben nicht abschließend sind. Demgemäß übernehmen
wir für diese keinerlei Haftung. Schriftliche Aussagen und Schaubilder stellen
in keinem Fall eine Rechtsberatung durch uns dar. Ausschließlich die von
dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden
Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Kfz-Zulassungsstellen
bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend. Weitergehend beachten
Sie Bitte unsere Geschäfts- und Internet- Nutzungsbedingungen auf dieser
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